top of page

Satzung (deutsch)

§ 1 Name und Sitz der Partei
(1) Die Partei führt den Namen „Andreas Hofer Partei“. Ihre für Wahlgängeerforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.
(2) Die Partei hat ihren Sitz in Neuseeland
(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa.

§ 2 Zweck der Partei
(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich und dem Europäischen Parlament auf der Basis der Österreichischen Bundesverfassung und der Prinzipien von direkter Demokratie und Schutz der Mitwelt zu beeinflussen.
(2) Die Partei will keine Parteiorganisation im traditionellen Sinn sein, sondern die gemeinsame demokratische Organisation jener Menschen, die sich direkt einbringen moechten in die Gestaltung des oeffentlichen Raumes und selbstversorgerisch leben wollen. Darüber hinaus wollen wir all jene gewinnen, die mit der alten Parteipolitik in Österreich unzufrieden sind.
(3) Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in der Sicherstellung eines friedlichen und wirtschaftlich starken Europas.

§ 3 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Person werden, natürliche Personen, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes bzw. ihren Sitz in einem EU- Mitgliedsland haben.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vorstand wirksam.

§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden
(1) Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Geld als "Geschenk" wird abgelehnt. Geld wird angenommen nur fuer die Bezahlung von schon erbrachter Leistung. Sachspenden sollen direkt an beduerftige Familien abgegeben werden unabhaengig von einer Mitgliedschaft in der AHP.
 

§ 7 Organe der Partei
Organe der Partei sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter einem Finanzreferenten sowie bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes die Funktion des geschäftsführenden Obmannes übernehmen.
(2) Die Partei wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten vom ältesten Parteimitglied.
Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungs-befugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt, es sei denn, er tritt vorzeitig zurück.

Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Nationalratswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Obmann kann zu seiner Unterstützung einen Parteigeschäftsführer bestellen, aber auch jederzeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Parteimitglieder ein Ersatzmitglied, das ehest möglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu bestellen ist.

§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Aufnahme weiterer Mitglieder; Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm, Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Veranstaltungen der Partei persönlich oder via Telefonkonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. 
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

§ 11 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Jahren ältesten Parteimitgliedes.

§ 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom Obmann bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.

§ 17 Auflösung der Partei
(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.

§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

bottom of page